Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 34/2020 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 141/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2024,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23aArtikel 23 a
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 23bis
Durch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien
(1)Absatz eins,[Nicht von dieser Ausführungsordnung erfasste Mitteilungen] Die Behörde einer benannten Vertragspartei kann das Internationale Büro ersuchen, Mitteilungen, die eine internationale Registrierung betreffen, in ihrem Namen an den Inhaber zu übermitteln.
(2)Absatz 2,[Format der Mitteilung] Das Internationale Büro legt das Format fest, in dem die in Absatz 1 genannte Mitteilung von der betroffenen Behörde zu übersenden ist.
(3)Absatz 3,[Übermittlung an den Inhaber] Das Internationale Büro übermittelt die in Absatz 1 genannte Mitteilung in dem vom Internationalen Büro festgelegten Format an den Inhaber, ohne den Inhalt zu prüfen oder sie in das internationale Register einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265164