Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Maßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Beherbergungsbetriebe
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist untersagt.
(2)Absatz 2,Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für BeherbergungenAbsatz eins, gilt nicht für Beherbergungen
von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung,
zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
von Kurgästen und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,von Kurgästen und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß Paragraph 42 a, KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist, von Schülern zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime).
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020
Dokumentnummer
NOR40223041