Rechtstracker.at

§ 7 COVID-19-MV

Fassungen
15.06.2020 bis 30.06.2020 — BGBl. II Nr. 266/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 725.09.202002.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 412/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 463/2020
§ 714.09.202024.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 398/2020
§ 701.07.202013.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 287/2020
§ 715.06.202030.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 266/2020
§ 729.05.202014.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 231/2020
§ 715.05.202028.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 207/2020
§ 701.05.202014.05.2020 BGBl. II Nr. 197/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.06.2020BGBl. II Nr. 266/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020danach: BGBl. II Nr. 287/2020

Abkürzung

COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beherbergungsbetriebe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Betreten von Beherbergungsbetrieben ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
  2. Absatz 2,Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
  3. Absatz 3,Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  4. Absatz 4,Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2020,)

  5. Absatz 6,Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gelten die in Paragraph 6, Absatz 2 bis 10 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Absatz 3,) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt. Paragraph 6, Absatz 9, zweiter Satz gilt nicht für Übernachtungsgäste, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  6. Absatz 7,Für das Betreten von Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in Paragraph 8, genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Absatz 3,) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
  7. Absatz 8,Für das Betreten von Wellnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Absatz 3,) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

Schlagworte

Campingplatz, Mundbereich

Im RIS seit

15.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40223834