Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Maßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Beherbergungsbetriebe
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Betreten von Beherbergungsbetrieben ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2)Absatz 2,Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
(3)Absatz 3,Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(4)Absatz 4,Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 16, BGBl. II Nr. 266/2020)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2020,)
(6)Absatz 6,Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 6 Abs. 2 bis 10 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt. § 6 Abs. 9 zweiter Satz gilt nicht für Übernachtungsgäste, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gelten die in Paragraph 6, Absatz 2 bis 10 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Absatz 3,) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt. Paragraph 6, Absatz 9, zweiter Satz gilt nicht für Übernachtungsgäste, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(7)Absatz 7,Für das Betreten von Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 8 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.Für das Betreten von Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in Paragraph 8, genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Absatz 3,) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(8)Absatz 8,Für das Betreten von Wellnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 5 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.Für das Betreten von Wellnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Absatz 3,) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
Schlagworte
Campingplatz, Mundbereich
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020
Dokumentnummer
NOR40223834