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§ 10 COVID-19-MV

Fassungen
01.05.2020 bis 14.05.2020 — BGBl. II Nr. 197/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.05.2020BGBl. II Nr. 197/2020

Außerkrafttretensdatum

14.05.2020danach: BGBl. II Nr. 207/2020

Abkürzung

COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Veranstaltungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind untersagt.
  2. Absatz 2,Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Kongresse.
  3. Absatz 3,Bei Begräbnissen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen.
  4. Absatz 4,Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Absatz eins, ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen muss darüber hinaus pro Person eine Fläche von 10 m2 zur Verfügung stehen.
  5. Absatz 5,Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
    2. Ziffer 2
      Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1953,. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig.
    3. Ziffer 3
      Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind,
    4. Ziffer 4
      Betretungen nach Paragraph 5, Anmerkung eins, )

(_________________________

Anmerkung eins, : Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, römisch fünf 428/2020-10, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 29. Oktober 2020, zu Recht erkannt:

„1. Paragraph 10, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, war gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“

Vgl. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2020,)

Schlagworte

Mundbereich

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40223044