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§ 10 COVID-19-MV

Fassungen
15.05.2020 bis 28.05.2020 — BGBl. II Nr. 207/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.05.2020BGBl. II Nr. 207/2020

Außerkrafttretensdatum

28.05.2020danach: BGBl. II Nr. 239/2020

Abkürzung

COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Veranstaltungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind untersagt.
  2. Absatz 2,Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Kongresse, Angebote zur Förderung von Pflege und Erziehung in Familien, Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen.
  3. Absatz 3,Bei Begräbnissen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen.
  4. Absatz 4,Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Absatz eins, ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen muss darüber hinaus pro Person eine Fläche von 10 m2 zur Verfügung stehen.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
    2. Ziffer eins a
      Veranstaltungen zur Religionsausübung mit Ausnahme von Begräbnissen,
    3. Ziffer 2
      Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1953,. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig.
    4. Ziffer 3
      Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,
    5. Ziffer 4
      Betretungen nach Paragraph 5,, Paragraph 8 und Paragraph 9, Absatz 5,,.
    6. Ziffer 5
      Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
    7. Ziffer 6
      Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen.
  6. Absatz 6,Bei Religionsausübung im Freien ist, sofern sich dies nicht ohnedies aus Paragraph eins, Absatz eins, ergibt, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.

Schlagworte

Mundbereich

Im RIS seit

14.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40223286