Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 239aParagraph 239 a
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Sonderregelungen – COVID-19
§ 239a.Paragraph 239 a,
(1)Absatz eins,Nachfolgende gesetzliche Fristen, werden im Zeitraum von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt und laufen ab dem 1. Juni 2020 oder, im Falle einer Verlängerung gemäß Abs. 4, ab diesem Zeitpunkt, weiter, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 fällt:Nachfolgende gesetzliche Fristen, werden im Zeitraum von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt und laufen ab dem 1. Juni 2020 oder, im Falle einer Verlängerung gemäß Absatz 4,, ab diesem Zeitpunkt, weiter, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 fällt:
Die Frist zum Verfall von Teilprüfungen gemäß § 20 Abs. 1,Die Frist zum Verfall von Teilprüfungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins,,
die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 3,die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß Paragraph 46, Absatz 3,,
die Frist betreffend die Abhängigkeit der neuerlichen Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 4,die Frist betreffend die Abhängigkeit der neuerlichen Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß Paragraph 46, Absatz 4,,
die Frist betreffend das Ausscheiden aus einer Gesellschaft gemäß § 56 Abs. 7,die Frist betreffend das Ausscheiden aus einer Gesellschaft gemäß Paragraph 56, Absatz 7,,
die Frist zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 4,die Frist zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraph 76, Absatz 4,,
die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 82 Abs. 4,die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß Paragraph 82, Absatz 4,,
die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 82 Abs. 9,die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß Paragraph 82, Absatz 9,,
die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 85 Abs. 5 Z 4 und § 85 Abs. 7,die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß Paragraph 85, Absatz 5, Ziffer 4 und Paragraph 85, Absatz 7,,
die Frist zur Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstandes gemäß § 112 Abs. 2 Z 2 und Z 3,die Frist zur Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstandes gemäß Paragraph 112, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3,,
die Frist betreffend die Endigung des Fortführungsrechts gemäß den §§ 115 Abs. 4 Z 1 und 117 Abs. 4 Z 1 unddie Frist betreffend die Endigung des Fortführungsrechts gemäß den Paragraphen 115, Absatz 4, Ziffer eins und 117 Absatz 4, Ziffer eins, und
die Frist zur Nominierung eines Kanzleikurators oder der Beantragung einer Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 119 Abs. 3.die Frist zur Nominierung eines Kanzleikurators oder der Beantragung einer Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 119, Absatz 3,
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z 1 und 2 sind auch auf noch anhängige Prüfungsverfahren nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, anzuwenden.Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind auch auf noch anhängige Prüfungsverfahren nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, anzuwenden. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl I 16/2020, sind auf alle von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im eigenen Wirkungsbereich durchzuführende Verfahren, das sind insbesondere Verfahren, die zur Erfüllung der in § 152 Abs. 2 genannten Aufgaben dienen, anzuwenden.Die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020,, sind auf alle von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im eigenen Wirkungsbereich durchzuführende Verfahren, das sind insbesondere Verfahren, die zur Erfüllung der in Paragraph 152, Absatz 2, genannten Aufgaben dienen, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtig durch Verordnung, die in Abs. 1 angeordnete allgemeine Hemmung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken.Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtig durch Verordnung, die in Absatz eins, angeordnete allgemeine Hemmung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken.
(5)Absatz 5,Die Eides- und Gelöbnisabnahme gemäß § 48 Abs. 1 mittels Videokonferenz ist zulässig.Die Eides- und Gelöbnisabnahme gemäß Paragraph 48, Absatz eins, mittels Videokonferenz ist zulässig.
(6)Absatz 6,Berufsanwärter, deren Eigenschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 42 festgestellt war, behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn der sie beschäftigende Wirtschaftstreuhänder nach dem 16. März 2020 Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, angemeldet hat und das Ausmaß der Beschäftigung des Berufsanwärters dadurch vorübergehend weniger als das gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 erforderliche Ausmaß beträgt. § 13 Abs. 3 ist auf diese Zeiten gleichermaßen anzuwenden.Berufsanwärter, deren Eigenschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 42, festgestellt war, behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn der sie beschäftigende Wirtschaftstreuhänder nach dem 16. März 2020 Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, angemeldet hat und das Ausmaß der Beschäftigung des Berufsanwärters dadurch vorübergehend weniger als das gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Ausmaß beträgt. Paragraph 13, Absatz 3, ist auf diese Zeiten gleichermaßen anzuwenden. (7)Absatz 7,Gebühren gemäß § 14 TP 6 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, die für Eingaben zur Anmeldung von Prüfungsterminen für die schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen gemäß § 21 geleistet wurden, sind zurückzuerstatten, wenn die betreffenden Prüfungstermine abgesagt wurden.Gebühren gemäß Paragraph 14, TP 6 des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, die für Eingaben zur Anmeldung von Prüfungsterminen für die schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen gemäß Paragraph 21, geleistet wurden, sind zurückzuerstatten, wenn die betreffenden Prüfungstermine abgesagt wurden. (8)Absatz 8,Die Durchführung des mündlichen Prüfungsteils in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Dokumentnummer
NOR40223091