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§ 239a WTBG 2017

Fassungen
27.07.2021 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 139/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 239a heute19.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 86/2024
§ 239a31.12.202218.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 232/2022
§ 239a01.07.202230.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 113/2022
§ 239a30.06.202230.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 240/2021
§ 239a01.01.202229.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 240/2021
§ 239a27.07.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 139/2021
§ 239a01.01.202126.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 141/2020
§ 239a06.05.202031.12.2020 BGBl. I Nr. 32/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 239 a

Inkrafttretensdatum

27.07.2021BGBl. I Nr. 139/2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 240/2021

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Sonderregelungen – COVID-19

Paragraph 239 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:
    1. Ziffer eins
      die Frist zum Verfall von Teilprüfungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß Paragraph 46, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      die Frist betreffend die Abhängigkeit der neuerlichen Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß Paragraph 46, Absatz 4,,
    4. Ziffer 4
      die Frist betreffend das Ausscheiden aus einer Gesellschaft gemäß Paragraph 56, Absatz 7,,
    5. Ziffer 5
      die Frist zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraph 76, Absatz 4,,
    6. Ziffer 6
      die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß Paragraph 82, Absatz 4,,
    7. Ziffer 7
      die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß Paragraph 82, Absatz 9,,
    8. Ziffer 8
      die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß Paragraph 85, Absatz 5, Ziffer 4 und Paragraph 85, Absatz 7,,
    9. Ziffer 9
      die Frist zur Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstandes gemäß Paragraph 112, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3,,
    10. Ziffer 10
      die Frist betreffend die Endigung des Fortführungsrechts gemäß den Paragraphen 115, Absatz 4, Ziffer eins und 117 Absatz 4, Ziffer eins, und
    11. Ziffer 11
      die Frist zur Nominierung eines Kanzleikurators oder der Beantragung einer Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 119, Absatz 3,
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind auch auf noch anhängige Prüfungsverfahren nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Eides- und Gelöbnisabnahme gemäß Paragraph 48, Absatz eins, mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.
  4. Absatz 4,Berufsanwärter, deren Eigenschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 42, festgestellt war, behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn der sie beschäftigende Wirtschaftstreuhänder nach dem 16. März 2020 Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, angemeldet hat und das Ausmaß der Beschäftigung des Berufsanwärters dadurch vorübergehend weniger als das gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Ausmaß beträgt. Paragraph 13, Absatz 3, ist auf diese Zeiten gleichermaßen anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Durchführung des mündlichen Prüfungsteils in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfung.
  6. Absatz 6,Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation berechtigt.
  7. Absatz 7,Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Absatz 6, ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß Paragraph 11,, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Eidesabnahme

Im RIS seit

26.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40236250