Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Übertragbarkeit und Einlösung des Gutscheins
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Besucher oder Teilnehmer kann den Gutschein an jede natürliche Person übergeben.
(2)Absatz 2,Der Inhaber des Gutscheins kann mit diesem bis zu dessen Wert das Entgelt für ein anderes Kunst-, Kultur- oder Sportereignis des Veranstalters oder für einen Besuch der Kunst- oder Kultureinrichtung nach deren Wiedereröffnung bezahlen. Er ist aber nicht dazu verpflichtet, den Gutschein für ein anderes Kunst-, Kultur- oder Sportereignis oder für einen anderen Besuch der Kunst- oder Kultureinrichtung einzulösen.
(3)Absatz 3,Hat der Inhaber des Gutscheins diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingelöst, so hat ihm der Veranstalter oder Betreiber den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen.
Schlagworte
Kunstereignis, Kulturereignis, Kunsteinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Dokumentnummer
NOR40223110