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§ 2 KuKuSpoSiG

Fassungen
28.05.2021 bis 30.12.2021 — BGBl. I Nr. 92/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 231.12.202131.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 223/2021 · aufgehoben
§ 228.05.202130.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 92/2021
§ 206.05.202027.05.2021 BGBl. I Nr. 40/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.05.2021BGBl. I Nr. 92/2021

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021danach: BGBl. I Nr. 223/2021

Abkürzung

KuKuSpoSiG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Übertragbarkeit und Einlösung des Gutscheins

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Besucher oder Teilnehmer kann den Gutschein an jede natürliche Person übergeben.
  2. Absatz 2,Der Inhaber des Gutscheins kann mit diesem bis zu dessen Wert das Entgelt für ein anderes Kunst-, Kultur- oder Sportereignis des Veranstalters oder für einen Besuch der Kunst- oder Kultureinrichtung nach deren Wiedereröffnung bezahlen. Er ist aber nicht dazu verpflichtet, den Gutschein für ein anderes Kunst-, Kultur- oder Sportereignis oder für einen anderen Besuch der Kunst- oder Kultureinrichtung einzulösen.
  3. Absatz 3,Hat der Inhaber eines Gutscheins, der aufgrund eines im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenen Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder aufgrund einer im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 geschlossenen Kunst- oder Kultureinrichtung ausgestellt wurde, diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingelöst, so hat ihm der Veranstalter oder Betreiber den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen.
  4. Absatz 4,Hat der Inhaber eines Gutscheins, der aufgrund eines im zweiten Halbjahr 2021 entfallenen Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder aufgrund einer im zweiten Halbjahr 2021 geschlossenen Kunst- oder Kultureinrichtung ausgestellt wurde, diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eingelöst, so hat ihm der Veranstalter den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen. Wenn es sich aber um ein aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis handelt, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenes Ereignis dienen sollte, dann ist Absatz 3, anzuwenden.

Schlagworte

Kunstereignis, Kulturereignis, Kunsteinrichtung

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022

Gesetzesnummer

20011165

Dokumentnummer

NOR40232060