Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Maßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 207/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ausbildungseinrichtungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Betreten von Ausbildungseinrichtungen ist durch Auszubildende bzw. Studierende ausschließlich zu folgenden Zwecken zulässig:
Ausbildung in Gesundheits-, Pflege- sowie Sozial- und Rechtsberufen,
Vorbereitung und Durchführung von Reifeprüfungen, Schulabschlussprüfungen, Studienberechtigungsprüfungen, Basisbildungsabschlüssen und beruflichen Qualifikations- bzw. Abschlussprüfungen sowie Zertifikationsprüfungen,
Vorbereitung und Durchführung von Fahr-, Schienen-, Flug- und Schiffsaus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahr-, Schienen-, Flug- und Schiffsprüfungen,
Ausbildungseinrichtungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz einschließlich Vorbereitungstätigkeiten,
zur Erfüllung des Integrationsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2017, erforderliche Integrationsmaßnahmen,zur Erfüllung des Integrationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erforderliche Integrationsmaßnahmen, Schulungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) und im Auftrag des AMS, Angebote im Rahmen des Europäischen Sozialfonds sowie Angebote des Sozialministeriumsservice (SMS) gemäß Ausbildungspflichtgesetz, BGBl. I Nr. 62/2016.Schulungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) und im Auftrag des AMS, Angebote im Rahmen des Europäischen Sozialfonds sowie Angebote des Sozialministeriumsservice (SMS) gemäß Ausbildungspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,.
(2)Absatz 2,Auszubildende bzw. Studierende haben gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(3)Absatz 3,Kann auf Grund der Eigenart der Ausbildung
der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
(4)Absatz 4,Das Betreten von Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 ist auch für beruflich erforderliche Zwecke zulässig.Das Betreten von Ausbildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, ist auch für beruflich erforderliche Zwecke zulässig.
(Anm.: Abs 5 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 207/2020).Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2020,).
Schlagworte
Fahrweiterbildung, Gesundheitsberuf, Pflegeberuf, Sozialberuf, Qualifikationsprüfung, Fahrausbildung, Mundbereich, Fahrprüfung, Schienenprüfung, Flugprügung, Schienenweiterbildung, Flugweiterbildung, Schiffsausbildung
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020
Dokumentnummer
NOR40223281