Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Maßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 463/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz
§ 5.Paragraph 5,
Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 Bäderhygienegesetz – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976, dürfen nur betreten werden, wenn der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert. § 2 Abs. 1 gilt. § 2 Abs. 1a gilt mit Ausnahme von Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen. Einrichtungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 Bäderhygienegesetz – BHygG, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,, dürfen nur betreten werden, wenn der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 13, BHygG evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert. Paragraph 2, Absatz eins, gilt. Paragraph 2, Absatz eins a, gilt mit Ausnahme von Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2020
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020
Dokumentnummer
NOR40226392