Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Maßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 207/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Sonstige Einrichtungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das Betreten folgender Einrichtungen durch Besucher ist untersagt:
Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich,
(1a)Absatz eins a,Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven samt deren Lesebereichen sowie von Tierparks und Zoos ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 zulässig. Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, gilt § 1 Abs. 1.Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven samt deren Lesebereichen sowie von Tierparks und Zoos ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 zulässig. Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, gilt Paragraph eins, Absatz eins,
(1b)Absatz eins b,Das Betreten der Einrichtungen und Teilnahme an Angeboten der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 1 Abs. 1 und 2 zulässig.Das Betreten der Einrichtungen und Teilnahme an Angeboten der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Paragraph eins, Absatz eins und 2 zulässig.
(2)Absatz 2,Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind:Als Freizeiteinrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind:
Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,Bäder und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Bäderhygienegesetzes – BHygG, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,; in Bezug auf Bäder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Absatz eins, nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet, Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr.
(3)Absatz 3,Abs. 1 Z 3 gilt nicht für Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen.Absatz eins, Ziffer 3, gilt nicht für Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen.
(4)Absatz 4,Abs. 2 Z 3 gilt nicht für Betretungen durch Tanzpaare, die im gemeinsamen Haushalt leben, sofern pro Paar 10 m² Tanzfläche zur Verfügung stehen. Auch Einzelunterricht ist zulässig.Absatz 2, Ziffer 3, gilt nicht für Betretungen durch Tanzpaare, die im gemeinsamen Haushalt leben, sofern pro Paar 10 m² Tanzfläche zur Verfügung stehen. Auch Einzelunterricht ist zulässig.
(5)Absatz 5,Abs. 2 Z 7 gilt nicht für Betretungen mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen.Absatz 2, Ziffer 7, gilt nicht für Betretungen mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
Schlagworte
Konzertarena, Seilbahn, Freizeitpark
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020
Dokumentnummer
NOR40223285