Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Maßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Sonstige Einrichtungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 zulässig. Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, gilt § 1 Abs. 1.Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 zulässig. Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, gilt Paragraph eins, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution ist untersagt.
Schlagworte
Konzertarena, Seilbahn, Freizeitpark
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020
Dokumentnummer
NOR40223472