Rechtstracker.at

§ 2 COVID-19-MV

Fassungen
30.05.2020 bis 14.06.2020 — BGBl. II Nr. 246/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.05.2020BGBl. II Nr. 246/2020

Außerkrafttretensdatum

14.06.2020danach: BGBl. II Nr. 266/2020

Abkürzung

COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kundenbereiche

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
    2. Ziffer 2
      Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht im Freien.
    3. Ziffer 3
      Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
    Anmerkung, Ziffer 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2020,)
  2. Absatz 2,Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
    1. Ziffer eins
      der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
    2. Ziffer 2
      vom Kunden das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
    ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  3. Absatz 3,Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist sinngemäß auf geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung anzuwenden. Die Verpflichtung zum Tragen eines den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht, während sich die Personen auf ihren Sitzplätzen oder gekennzeichneten Plätzen aufhalten.
  4. Absatz 4,Absatz eins, Ziffer eins und 3 ist sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.
  5. Absatz 5,Beim Betreten von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie beim Betreten von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz eins, gilt beim Betreten von Veranstaltungsorten in Betriebsstätten Paragraph 10, Absatz 6 bis 9 sinngemäß.

Schlagworte

Mundbereich, Gesundheitsleistung

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40223531