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§ 2 COVID-19-MV

Fassungen
14.09.2020 bis 20.09.2020 — BGBl. II Nr. 398/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.09.2020BGBl. II Nr. 398/2020

Außerkrafttretensdatum

20.09.2020danach: BGBl. II Nr. 407/2020

Abkürzung

COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kundenbereiche

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  2. Absatz eins a,Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
  3. Absatz eins b,Absatz eins a, gilt auch in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr.
  4. Absatz 2,Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister nicht eingehalten werden, ist dies nur zulässig, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  5. Absatz 3,Absatz eins, ist sinngemäß auf geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung anzuwenden.
  6. Absatz 4,Absatz eins, ist sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.
  7. Absatz 5,Beim Betreten von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie beim Betreten von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
  8. Absatz 6,Abweichend von Absatz eins, gilt beim Betreten von Veranstaltungsorten in Betriebsstätten Paragraph 10, Absatz 6 bis 9 sinngemäß.

Schlagworte

Mundbereich, Gesundheitsleistung

Im RIS seit

13.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40226391