Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
16.06.2020 bis 30.06.2020 — BGBl. II Nr. 263/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.08.202016.10.2020 § → § BGBl. II Nr. 354/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 445/2020
§ 227.07.202031.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 336/2020
§ 203.07.202026.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 298/2020
§ 201.07.202002.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 286/2020
§ 216.06.202030.06.2020 BGBl. II Nr. 263/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.06.2020BGBl. II Nr. 263/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020danach: BGBl. II Nr. 286/2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Personen, die aus Staaten des Schengenraums oder aus Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, Vatikan, dem Vereinigten Königreich oder Zypern nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen B und C) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätgung der Verfügbarkeit vorzulegen ist und deren Kosten selbst zu tragen sind, anzutreten, die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige Quarantäne beendet werden. Kann die Bestätigung der Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft nicht vorgelegt werden, ist die Einreise zu untersagen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen, und Fremde, wenn sie über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 95, Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügen oder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, wenn diese von außerhalb des Schengenraums einreisen.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, die von aus nicht in Absatz eins, genannten Staaten einreisen, wenn es sich um
    1. Ziffer eins
      Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,
    2. Ziffer 2
      Angestellte internationaler Organisationen sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,
    3. Ziffer 3
      humanitäre Einsatzkräfte,
    4. Ziffer 4
      Pflege- und Gesundheitspersonal,
    5. Ziffer 5
      Saisonarbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Tourismus,
    6. Ziffer 6
      Transitpassagiere, oder
    7. Ziffer 7
      Personen, die im Güterverkehr tätig sind
    handelt.
  4. Absatz 4,Die Einreise von nicht in Absatz 2 und 3 genannten Drittstaatsangehörigen von außerhalb des EU- und Schengenraums ist untersagt.
  5. Absatz 5,Absatz eins, gilt nicht für Personen, die aus einem der in der Anlage A genannten Staaten nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder einem dieser Staaten haben.
  6. Absatz 6,Die von Absatz 5, erfassten Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den in der Anlage A genannten Staaten aufhältig waren.

Schlagworte

Pflegepersonal

Im RIS seit

12.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020

Gesetzesnummer

20011194

Dokumentnummer

NOR40223801