Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
27.07.2020 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 336/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.08.202016.10.2020 § → § BGBl. II Nr. 354/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 445/2020
§ 227.07.202031.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 336/2020
§ 203.07.202026.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 298/2020
§ 201.07.202002.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 286/2020
§ 216.06.202030.06.2020 BGBl. II Nr. 263/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

27.07.2020BGBl. II Nr. 336/2020

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020danach: BGBl. II Nr. 354/2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Personen, die aus Staaten des Schengenraums oder aus Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, Vatikan, dem Vereinigten Königreich oder Zypern nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen B und C) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Nach der Einreise haben diese Personen eine 10-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätigung der Verfügbarkeit vorzulegen ist, deren Kosten selbst zu tragen sind und die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, anzutreten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Können entweder das Gesundheitszeugnis oder die Bestätigung der Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft nicht vorgelegt werden, ist die Einreise zu untersagen.
  2. Absatz 2,Für Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie die jeweils im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen dieser Personen, für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie für Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 95, Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügen oder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, gilt:
    1. Ziffer eins
      wenn diese Personen von einem nicht in der Anlage A1 oder der Anlage A2 genannten Staat oder aus einem der in der Anlage A1 genannten Staaten einreisen, ohne die Voraussetzungen der Absatz 5 und 6 zu erfüllen, haben sie ein ärztliches Zeugnis gemäß Absatz eins, mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 10-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätigung der Verfügbarkeit vorzulegen ist, deren Kosten selbst zu tragen sind und die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, anzutreten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 10-tägige Quarantäne beendet werden.
    2. Ziffer 2
      wenn diese Personen von einem in der Anlage A2 genannten Staat einreisen, haben sie ein ärztliches Zeugnis gemäß Absatz eins, mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 10-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätigung der Verfügbarkeit vorzulegen ist, deren Kosten selbst zu tragen sind und die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, anzutreten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 10-tägige Quarantäne beendet werden. Ist eine Testung vor Ort im Ausland nicht möglich, haben sie binnen 48 Stunden einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zu veranlassen, dessen Kosten selbst zu tragen sind. Bis zum Vorliegen des negativen Testergebnisses haben sie eine selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätigung der Verfügbarkeit vorzulegen ist, deren Kosten selbst zu tragen sind und die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, anzutreten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist.
  3. Absatz 3,Für Personen, die von nicht in der Anlage A1 genannten Staaten oder aus einem der in der Anlage A1 genannten Staaten einreisen, ohne die Voraussetzungen der Absatz 5 und 6 zu erfüllen, gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass sie die Quarantäne beenden können, wenn ein im Quarantänezeitraum von 10 Tagen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, sofern es sich um
    1. Ziffer eins
      Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,
    2. Ziffer 2
      Angestellte internationaler Organisationen oder im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,
    3. Ziffer 3
      humanitäre Einsatzkräfte,
    4. Ziffer 4
      Pflege- und Gesundheitspersonal,
    5. Ziffer 5
      Saisonarbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft oder Tourismus, oder
    6. Ziffer 6
      Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und dessen Dienstort oder Dienstverrichtung im Ausland liegt soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt,
    handelt.
  4. Absatz 4,Die Einreise von nicht in Absatz 2 und 3 genannten Drittstaatsangehörigen von außerhalb des EU- und Schengenraums ist untersagt.
  5. Absatz 5,Personen, die aus einem der in der Anlage A1 genannten Staaten nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben, ist die Einreise ohne Einschränkung möglich.
  6. Absatz 6,Die von Absatz 5, erfassten Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie in den letzten 10 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den in der Anlage A1 genannten Staaten aufhältig waren.
  7. Absatz 7,Personen, die im Rahmen des gewerblichen Verkehrs einreisen, haben ein ärztliches Zeugnis nach Absatz eins, mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen.

Schlagworte

Pflegepersonal

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011194

Dokumentnummer

NOR40225104