Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
16.06.2020 bis 26.07.2020 — BGBl. II Nr. 263/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 427.07.202016.10.2020 § → § BGBl. II Nr. 336/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 445/2020
§ 416.06.202026.07.2020 BGBl. II Nr. 263/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.06.2020BGBl. II Nr. 263/2020

Außerkrafttretensdatum

26.07.2020danach: BGBl. II Nr. 336/2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, ist es österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage D und E) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.
  2. Absatz 2,Weiters ist abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage D und E) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

Im RIS seit

12.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20011194

Dokumentnummer

NOR40223803