Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 445/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 2 ist es österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage D und E) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.Abweichend von Paragraph 2, ist es österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage D und E) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.
(2)Absatz 2,Weiters ist abweichend von § 2 Abs. 1 für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage D und E) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.Weiters ist abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage D und E) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 336/2020
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020
Dokumentnummer
NOR40225106