Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
16.06.2020 bis 21.08.2020 — BGBl. II Nr. 263/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 622.08.202016.10.2020 § → § BGBl. II Nr. 372/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 445/2020
§ 616.06.202021.08.2020 BGBl. II Nr. 263/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

16.06.2020BGBl. II Nr. 263/2020

Außerkrafttretensdatum

21.08.2020danach: BGBl. II Nr. 372/2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung für die Einreise eingehalten werden. Personen haben diese Kontrollen zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Absatz eins, mitzuwirken.

Im RIS seit

12.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020

Gesetzesnummer

20011194

Dokumentnummer

NOR40223805