Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
22.08.2020 bis 16.10.2020 — BGBl. II Nr. 372/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 622.08.202016.10.2020 § → § BGBl. II Nr. 372/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 445/2020
§ 616.06.202021.08.2020 BGBl. II Nr. 263/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

22.08.2020BGBl. II Nr. 372/2020

Außerkrafttretensdatum

16.10.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 445/2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung für die Einreise eingehalten werden. Personen haben diese Kontrollen zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz eins a,Die Einreisenden sind verpflichtet, eine Erklärung gemäß dem Muster der Anlage F oder G vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben.
  3. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Absatz eins, mitzuwirken.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 372/2020

Im RIS seit

24.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020

Gesetzesnummer

20011194

Dokumentnummer

NOR40226112