Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 445/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung für die Einreise eingehalten werden. Personen haben diese Kontrollen zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(1a)Absatz eins a,Die Einreisenden sind verpflichtet, eine Erklärung gemäß dem Muster der Anlage F oder G vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben.
(2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Absatz eins, mitzuwirken.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 372/2020
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020
Dokumentnummer
NOR40226112