Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,Lehrbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist
ein freiberuflich tätiger Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
eine zahnärztliche Gruppenpraxis,
eine Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder
ein Zahnambulatorium oder eine sonstige Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde.
(3)Absatz 3,Lehrberechtigter im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs.“
(4)Absatz 4,In die Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden.
(5)Absatz 5,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zahnärztlicher Fachassistent oder Zahnärztliche Fachassistentin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Dokumentnummer
NOR40224254