Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 385/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,Lehrbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist
ein freiberuflich tätiger Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
eine zahnärztliche Gruppenpraxis,
eine Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder
ein Zahnambulatorium oder eine sonstige Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde.
(3)Absatz 3,Lehrberechtigter im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs.“
(4)Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 385/2023)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2023,)
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257722