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§ 6 C-HG

Fassungen
24.07.2020 bis 30.09.2021 — BGBl. I Nr. 79/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 621.04.202328.02.2025 § → § BGBl. I Nr. 37/2023 · aufgehoben
§ 601.10.202130.09.2022 § → § · 1 Dokument
§ 601.07.202130.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 177/2021 · 2 Dokumente
§ 624.07.202030.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 79/2020
§ 605.04.202023.07.2020 BGBl. I Nr. 23/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Hochschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

24.07.2020BGBl. I Nr. 79/2020

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

C-HG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Sondervorschriften für Forschungsprojekte an Universitäten

Paragraph 6,

In Abweichung von Paragraph 109, Absatz 2 und von Paragraph 109, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,, können ab dem 16. März 2020 Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, sofern die Arbeitsverhältnisse

  1. Ziffer eins
    der Fertigstellung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten und Publikationen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, letzter Satz UG,
  2. Ziffer 2
    der Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, UG abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen an Universitäten, in der am 1. März 2020 geltenden Fassung, oder
  3. Ziffer 3
    der Erfüllung anderer Leistungen, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Erreichung einer Qualifikation oder Karrierestufe erforderlich sind,
dienen, und sofern die Erbringung der Leistungen gemäß Ziffer eins bis 3 durch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verzögert oder verhindert wurde. Arbeitsverhältnisse von ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal können einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, wenn das Abhalten der Lehre im Sommersemester 2020 aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich war. In allen Fällen dürfen Verlängerungen oder Neuabschlüsse jeweils einen Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten.

Schlagworte

Arbeitnehmerin

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011109

Dokumentnummer

NOR40224492