Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 6.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Hochschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 23/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Sondervorschriften für Forschungsprojekte an Universitäten
§ 6.Paragraph 6,
In Abweichung von § 109 Abs. 2 und von § 109 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019, können ab dem 16. März 2020 Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, sofern die Arbeitsverhältnisse In Abweichung von Paragraph 109, Absatz 2 und von Paragraph 109, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,, können ab dem 16. März 2020 Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, sofern die Arbeitsverhältnisse
der Fertigstellung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten und Publikationen gemäß § 109 Abs. 2 letzter Satz UG,der Fertigstellung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten und Publikationen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, letzter Satz UG,
der Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung gemäß § 27 Abs. 3 des gemäß § 108 Abs. 3 UG abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen an Universitäten, in der am 1. März 2020 geltenden Fassung, oderder Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, UG abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen an Universitäten, in der am 1. März 2020 geltenden Fassung, oder
der Erfüllung anderer Leistungen, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Erreichung einer Qualifikation oder Karrierestufe erforderlich sind,
dienen, und sofern die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 3 durch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verzögert oder verhindert wurde. Arbeitsverhältnisse von ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal können einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, wenn das Abhalten der Lehre im Sommersemester 2020 aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich war. In allen Fällen dürfen Verlängerungen oder Neuabschlüsse jeweils einen Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten.dienen, und sofern die Erbringung der Leistungen gemäß Ziffer eins bis 3 durch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verzögert oder verhindert wurde. Arbeitsverhältnisse von ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal können einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, wenn das Abhalten der Lehre im Sommersemester 2020 aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich war. In allen Fällen dürfen Verlängerungen oder Neuabschlüsse jeweils einen Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten.
Schlagworte
Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR40224492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Hochschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 23/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Sondervorschriften für Forschungsprojekte an Universitäten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,In Abweichung von § 109 Abs. 2 und von § 109 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019, können ab dem 16. März 2020 Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, sofern die ArbeitsverhältnisseIn Abweichung von Paragraph 109, Absatz 2 und von Paragraph 109, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,, können ab dem 16. März 2020 Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, sofern die Arbeitsverhältnisse der Fertigstellung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten und Publikationen gemäß § 109 Abs. 2 letzter Satz UG,der Fertigstellung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten und Publikationen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, letzter Satz UG,
der Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung gemäß § 27 Abs. 3 des gemäß § 108 Abs. 3 UG abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen an Universitäten, in der am 1. März 2020 geltenden Fassung, oderder Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, UG abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen an Universitäten, in der am 1. März 2020 geltenden Fassung, oder
der Erfüllung anderer Leistungen, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Erreichung einer Qualifikation oder Karrierestufe erforderlich sind,
dienen, und sofern die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 3 durch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verzögert oder verhindert wurde. Arbeitsverhältnisse von ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal können einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, wenn das Abhalten der Lehre im Sommersemester 2020 aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich war. In allen Fällen dürfen Verlängerungen oder Neuabschlüsse jeweils einen Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten.dienen, und sofern die Erbringung der Leistungen gemäß Ziffer eins bis 3 durch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verzögert oder verhindert wurde. Arbeitsverhältnisse von ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal können einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, wenn das Abhalten der Lehre im Sommersemester 2020 aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich war. In allen Fällen dürfen Verlängerungen oder Neuabschlüsse jeweils einen Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Arbeitsverhältnisse gemäß Abs. 1, die einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen wurden, können von 1. Juli 2021 bis 30. September 2022 ein weiteres Mal einmalig befristet verlängert oder von 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 einmalig befristet neu abgeschlossen werden, soferne die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 weiterhin gegeben sind.Arbeitsverhältnisse gemäß Absatz eins,, die einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen wurden, können von 1. Juli 2021 bis 30. September 2022 ein weiteres Mal einmalig befristet verlängert oder von 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 einmalig befristet neu abgeschlossen werden, soferne die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, weiterhin gegeben sind.
(3)Absatz 3,In Abweichung von § 109 Abs. 2 und von § 109 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019, können Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die noch nicht gemäß Abs. 1 befristet verlängert oder befristet neu abgeschlossen wurden, ab dem 1. Juli 2021 bis 30. September 2022 einmalig befristet verlängert oder von 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 einmalig befristet neu abgeschlossen werden, soferne die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.In Abweichung von Paragraph 109, Absatz 2 und von Paragraph 109, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,, können Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die noch nicht gemäß Absatz eins, befristet verlängert oder befristet neu abgeschlossen wurden, ab dem 1. Juli 2021 bis 30. September 2022 einmalig befristet verlängert oder von 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 einmalig befristet neu abgeschlossen werden, soferne die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen. (4)Absatz 4,Die Gesamtdauer der Befristungen oder neu abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse gemäß Abs. 1 bis 3 darf 18 Monate nicht übersteigen.Die Gesamtdauer der Befristungen oder neu abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse gemäß Absatz eins bis 3 darf 18 Monate nicht übersteigen.
Schlagworte
Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR40237320