Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privathochschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Studienrechtliche Mindestanforderungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,In den Bestimmungen über die Studien gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:In den Bestimmungen über die Studien gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
Zulassung zum Studium und Fortsetzung des Studiums;
Unterbrechung des Studiums und Erlöschen der Zulassung zum Studium;
Beurteilung von und Wiederholung von Prüfungen;
Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Kompetenzen;
Regelungen hinsichtlich der Abfassung von Bachelorarbeiten, Master- oder Diplomarbeiten sowie Dissertationen und Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten;
Regelungen von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden.
(2)Absatz 2,Die Satzungsteile gemäß Abs. 1 und die Studienpläne der Studien sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.Die Satzungsteile gemäß Absatz eins und die Studienpläne der Studien sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR40225373