Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privathochschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Studienrechtliche Mindestanforderungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,In den Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:In den Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
Zulassung zum Studium und Fortsetzung des Studiums;
Unterbrechung des Studiums und Erlöschen der Zulassung zum Studium;
Beurteilung von und Wiederholung von Prüfungen, sowie Einsichtnahme in Beurteilungsunterlagen;
Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Kompetenzen;
Regelungen hinsichtlich der Abfassung von Bachelorarbeiten, Master- oder Diplomarbeiten sowie Dissertationen und Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten;
Regelungen von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden;
Regelungen bezüglich Aberkennung oder Widerruf akademischer Grade.
(2)Absatz 2,Die Satzungsteile gemäß Abs. 1 und die Studienpläne der Studien und der Hochschul- oder Universitätslehrgänge sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.Die Satzungsteile gemäß Absatz eins und die Studienpläne der Studien und der Hochschul- oder Universitätslehrgänge sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Dokumentnummer
NOR40261598