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§ 27 C-SchVO 2020/21

Fassungen
04.09.2020 bis 02.11.2020 — BGBl. II Nr. 384/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2715.06.202131.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 261/2021 · aufgehoben
§ 2704.12.202014.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 538/2020
§ 2703.11.202003.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 464/2020
§ 2704.09.202002.11.2020 BGBl. II Nr. 384/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

04.09.2020BGBl. II Nr. 384/2020

Außerkrafttretensdatum

02.11.2020danach: BGBl. II Nr. 464/2020

Abkürzung

C-SchVO 2020/21

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Text

Durchführung des Unterrichts

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.
  2. Absatz 2,Singen oder Musizieren mit Blasinstrumenten hat im Unterricht in geschlossenen Räumen zu unterbleiben.
  3. Absatz 3,Der Unterricht in Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der erhöhte Sicherheitsabstand gemäß Anlage A einzuhalten. Kontaktsportarten sind unzulässig.
  4. Absatz 4,Für die Durchführung der aufgrund der Paragraphen 29, Absatz eins, Litera b,, 47 Absatz eins, 58, Absatz eins, 59, Absatz 2, 60, Absatz 2, 62, Absatz 3, 63, Absatz 4, 63 b, Absatz 3, 72, Absatz 5, 73, Absatz 2, 74, Absatz 2, 76, Absatz 2, 77, Absatz 2, 78, Absatz 4, sowie 80 Absatz 4, SchOG sowie aufgrund des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des Paragraph 119, Absatz eins und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.

Schlagworte

Mundbereich

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40226299