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§ 27 C-SchVO 2020/21

Fassungen
15.06.2021 bis 31.08.2021 — BGBl. II Nr. 261/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2715.06.202131.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 261/2021 · aufgehoben
§ 2704.12.202014.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 538/2020
§ 2703.11.202003.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 464/2020
§ 2704.09.202002.11.2020 BGBl. II Nr. 384/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

15.06.2021BGBl. II Nr. 261/2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

C-SchVO 2020/21

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020 aus 2021, außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).

Text

Durchführung des Unterrichts

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.
  2. Absatz 2,Beim Singen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen, wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann oder ein Durchlüften nicht möglich ist oder der Unterricht in einem beengten Raum, gemessen an den Kubikmetern je Person unter Berücksichtigung der körperlichen Reife der Personen, stattfindet.
  3. Absatz 3,Der Unterricht in Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der Sicherheitsabstand gemäß Anlage A einzuhalten. Der Sicherheitsabstand darf unterschritten werden
    1. Ziffer eins
      bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,
    2. Ziffer 2
      kurzfristig bei sportarttypischen Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung und
    3. Ziffer 3
      bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.

Der Unterricht im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ kann auch in der Form von Sportkunde oder zu Gesundheitsthemen erfolgen.

  1. Absatz 4,Für die Durchführung der aufgrund der Paragraphen 29, Absatz eins, Litera b,, 47 Absatz eins, 58, Absatz eins, 59, Absatz 2, 60, Absatz 2, 62, Absatz 3, 63, Absatz 4, 63 b, Absatz 3, 72, Absatz 5, 73, Absatz 2, 74, Absatz 2, 76, Absatz 2, 77, Absatz 2, 78, Absatz 4, sowie 80 Absatz 4, SchOG sowie aufgrund des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des Paragraph 119, Absatz eins und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.

Schlagworte

Mundbereich, Sicherungsleistung

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40235089