Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Maßnahmengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ausgangsregelung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den Paragraphen 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.
(2)Absatz 2,Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:Zwecke gemäß Absatz eins,, zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:
Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021
Dokumentnummer
NOR40226623