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§ 5 COVID-19-MG

Fassungen
01.01.2022 bis 19.07.2022 — BGBl. I Nr. 255/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 520.07.202230.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 103/2022 · aufgehoben
§ 501.01.202219.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 255/2021
§ 527.07.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 143/2021
§ 528.05.202126.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 90/2021
§ 526.09.202027.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2020
§ 516.03.202025.09.2020 BGBl. I Nr. 12/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 255 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 255/2021

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022danach: BGBl. I Nr. 103/2022

Abkürzung

COVID-19-MG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zusammenkünfte

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Absatz 2, Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
  2. Absatz 2,In einer Anordnung gemäß Absatz eins, jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.
  3. Absatz 3,In einer Anordnung gemäß Absatz eins, ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.
  4. Absatz 4,In einer Anordnung gemäß Absatz eins, können Zusammenkünfte
    1. Ziffer eins
      an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder
    2. Ziffer 2
      in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder
    3. Ziffer 3
      einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder
    4. Ziffer 4
      auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.
    Maßnahmen gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Ziffer eins bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.
  5. Absatz 5,Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, dürfen nicht die Verwendung von Contact-Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß Paragraph 5 c, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,.
  6. Absatz 6,Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Absatz 4, Ziffer 4, dürfen nicht auf Geschlecht, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach Paragraph 735, Absatz eins, ASVG abstellen.
  7. Absatz 7,Wird aufgrund des Absatz eins, eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Zusammenkunft nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. In dieser Verordnung kann davon abweichend angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. Paragraph 68, Absatz 3, AVG bleibt unberührt.
  8. Absatz 8,Wird auf Grund des Absatz eins, eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Organisator der Zusammenkunft günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.
  9. Absatz 9,Die Bewilligung einer Zusammenkunft kann ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Verordnung gemäß Absatz eins, erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Zusammenkunft nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkrafttreten der Verordnung wirksam.

Schlagworte

Anzeigepflicht, Personengruppe

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40240272