Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Maßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10cParagraph 10 c
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Sonderbestimmungen für bestimmte Gebiete
§ 10c.Paragraph 10 c,
(1)Absatz eins,Für die in der Anlage genannten Gebiete gilt abweichend von § 6 Abs. 2 für Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, dass der Betreiber das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 5:00 und 22:00 Uhr zulassen darf. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.Für die in der Anlage genannten Gebiete gilt abweichend von Paragraph 6, Absatz 2, für Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, dass der Betreiber das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 5:00 und 22:00 Uhr zulassen darf. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 7 Abs. 5 gilt Abs. 1 auch für gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben.Abweichend von Paragraph 7, Absatz 5, gilt Absatz eins, auch für gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020
Dokumentnummer
NOR40226646