Rechtstracker.at

§ 10c COVID-19-MV

Fassungen
16.10.2020 bis 02.11.2020 — BGBl. II Nr. 446/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10c16.10.202002.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 446/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 463/2020
§ 10c25.09.202028.09.2020 BGBl. II Nr. 412/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 c

Inkrafttretensdatum

16.10.2020BGBl. II Nr. 446/2020

Außerkrafttretensdatum

02.11.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 463/2020

Abkürzung

COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

gelangt nur für Gelegenheitsmärkte zur Anwendung, die nach dem 13. November 2020 stattfinden vergleiche Paragraph 13, Absatz 15,)

Text

Gelegenheitsmärkte

Paragraph 10 c,

  1. Absatz eins,Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
  2. Absatz 2,Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
  3. Absatz 3,Bei einer zu erwartenden Anzahl von mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Besuchern ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und eine Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters gemäß Absatz 5, In diesem Verfahren sind auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet des Gelegenheitsmarktes und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Das Betreten des Marktgeländes ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, eins a und 4 zulässig. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt Paragraph 6,
  5. Absatz 5,Der Veranstalter hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      spezifische Hygienevorgaben,
    2. Ziffer 2
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
    3. Ziffer 3
      Risikoanalyse,
    4. Ziffer 4
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
    6. Ziffer 6
      Regelungen zur Steuerung der Besucherströme und Regulierung der Anzahl der Besucher,
    7. Ziffer 7
      Entzerrungsmaßnahmen, wie beispielsweise Abstände zwischen den Ständen, Absperrungen, Bodenmarkierungen,
    8. Ziffer 8
      Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten.

  1. Absatz 6,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.
  2. Absatz 7,Absatz 3 bis 5 gelten auch für saisonale oder nicht regelmäßige Tausch- und Benefizmärkte.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2020

Schlagworte

Verdachtsfall, Tauschmarkt

Im RIS seit

16.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40226920