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§ 8 COVID-19-EinreiseV

Fassungen
17.10.2020 bis 18.12.2020 — BGBl. II Nr. 445/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 814.02.202130.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 69/2021 · aufgehoben
§ 810.02.202113.02.2021 § → § BGBl. II Nr. 52/2021
§ 815.01.202109.02.2021 § → § BGBl. II Nr. 15/2021
§ 819.12.202014.01.2021 § → § BGBl. II Nr. 563/2020
§ 817.10.202018.12.2020 BGBl. II Nr. 445/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

17.10.2020BGBl. II Nr. 445/2020

Außerkrafttretensdatum

18.12.2020danach: BGBl. II Nr. 563/2020

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sonstige Ausnahmen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise
    1. Ziffer eins
      zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs,
    2. Ziffer 2
      ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
    4. Ziffer 4
      im zwingenden Interesse der Republik Österreich.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt ferner nicht für
    1. Ziffer eins
      Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt,
    2. Ziffer 2
      die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt,
    3. Ziffer 3
      die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
    4. Ziffer 4
      die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
    5. Ziffer 5
      die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    6. Ziffer 6
      die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß Paragraph 26, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1960,, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß Paragraph 26 a, StVO 1960,
    7. Ziffer 7
      die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren.

Schlagworte

Güterverkehr, Schulbetrieb, Personenbetreuerin

Im RIS seit

16.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40226902