Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 52/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Sonstige Ausnahmen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise
zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs,
ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
im zwingenden Interesse der Republik Österreich.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt ferner nicht für
Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt,
die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß Paragraph 26, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1960,, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß Paragraph 26 a, StVO 1960, die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
die Einreise in die Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg und Jungholz.
Schlagworte
Güterverkehr, Schulbetrieb, Personenbetreuerin
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021
Dokumentnummer
NOR40231178