Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
22.10.2020 bis 21.12.2020 — BGBl. II Nr. 453/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 122.12.202030.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 592/2020 · aufgehoben
§ 122.10.202021.12.2020 BGBl. II Nr. 453/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.10.2020BGBl. II Nr. 453/2020

Außerkrafttretensdatum

21.12.2020danach: BGBl. II Nr. 592/2020

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Konkrete Voraussetzungen für die Durchführung von COVID-19-Tests

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Im niedergelassenen Bereich können die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen bzw. die anspruchsberechtigten Angehörigen im Falle des klinischen Verdachts des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 nach Maßgabe dieser Verordnung getestet werden. Ein Test ist zulässig, sofern bei der betreffenden Person Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
  2. Absatz 2,Die Durchführung von COVID-19-Tests soll tunlichst nur nach Terminvergabe zu eigens festgelegten Ordinationszeiten erfolgen. Es sind eine räumliche bzw. zeitliche Trennung von SARS-CoV-2-krankheitsverdächtigen Personen sowohl untereinander als auch von den sonstigen Patientinnen und Patienten sowie geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend der Empfehlungen der Österreichischen Ärztekammer vorzunehmen.
  3. Absatz 3,In den Räumlichkeiten, in denen diese Tests durchgeführt werden, hat die für die klinische Differentialdiagnose und die allenfalls erforderliche Krankenbehandlung notwendige Ausstattung vorhanden zu sein.
  4. Absatz 4,Bei der Durchführung der Tests ist eine Schutzausrüstung zu verwenden.

Im RIS seit

21.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022

Gesetzesnummer

20011311

Dokumentnummer

NOR40227022