Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
22.12.2020 bis 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 592/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 122.12.202030.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 592/2020 · aufgehoben
§ 122.10.202021.12.2020 BGBl. II Nr. 453/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 592 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.12.2020BGBl. II Nr. 592/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Konkrete Voraussetzungen für die Durchführung von COVID-19-Tests

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Im niedergelassenen Bereich können die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen bzw. die anspruchsberechtigten Angehörigen im Falle des klinischen Verdachts des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 nach Maßgabe dieser Verordnung getestet werden. Ein Test ist zulässig, sofern bei der betreffenden Person Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
  2. Absatz 2,Die Durchführung von COVID-19-Tests soll tunlichst nur nach Terminvergabe zu eigens festgelegten Ordinationszeiten erfolgen. Es sind eine räumliche bzw. zeitliche Trennung von SARS-CoV-2-krankheitsverdächtigen Personen sowohl untereinander als auch von den sonstigen Patientinnen und Patienten sowie geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend der Empfehlungen der Österreichischen Ärztekammer vorzunehmen.
  3. Absatz 3,In den Räumlichkeiten, in denen diese Tests durchgeführt werden, hat die für die klinische Differentialdiagnose und die allenfalls erforderliche Krankenbehandlung notwendige Ausstattung vorhanden zu sein. Außerdem haben entweder die elektronische Schnittstelle (HL7-Schnittstelle) für die Meldung in das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten nach Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Epidemiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1961,, oder die Ausstattung für sonstige von den Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellte elektronische Meldesysteme vorhanden zu sein.
  4. Absatz 4,Bei der Durchführung der Tests ist eine Schutzausrüstung zu verwenden.

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20011311

Dokumentnummer

NOR40229063