Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
22.10.2020 bis 30.06.2021 — BGBl. II Nr. 453/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.04.202230.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 139/2022 · aufgehoben
§ 301.07.202131.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 290/2021
§ 322.10.202030.06.2021 BGBl. II Nr. 453/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.10.2020BGBl. II Nr. 453/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021danach: BGBl. II Nr. 290/2021

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Höhe der Honorare

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für das Material, die Probenentnahmen, die Auswertung eines Antigentests, die dazugehörige Dokumentation sowie das therapeutische Gespräch zwischen Ärztin/Arzt und Patient/in hat der Krankenversicherungsträger eine Fallpauschale
    1. Ziffer eins
      in Höhe von insgesamt 65 € je Fall ab der 1. bis zur 30. pro Monat durchgeführten Testung,
    2. Ziffer 2
      in Höhe von insgesamt 50 € je Fall ab der 31. bis zur 60. pro Monat durchgeführten Testung,
    3. Ziffer 3
      in Höhe von insgesamt 35 € je Fall ab der 61. pro Monat durchgeführten Testung

zu bezahlen. Die Durchführung eines Antigentests sowie die zusätzliche Probenentnahme für einen allenfalls erforderlichen PCR-Test zählt dabei insgesamt als eine Testung. Die in den Ziffer eins bis 3 festgelegten Fallpauschalen gelten jeweils pro Vertragsärztin/Vertragsarzt bzw. pro ärztlichem/ärztlicher Gesellschafter/in einer Vertragsgruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder eines selbständigen Vertragsambulatoriums für Labormedizin.

  1. Absatz 2,Für die laboranalytische Auswertung eines PCR-Tests inklusive des verwendeten Materials, sowie die dazugehörige Dokumentation hat der Krankenversicherungsträger eine Fallpauschale in Höhe von 60 € zu bezahlen.

Schlagworte

Patientin, Gesellschafterin

Im RIS seit

21.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021

Gesetzesnummer

20011311

Dokumentnummer

NOR40227024