Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 139/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Höhe der Honorare
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für das Material, die Probenentnahmen, die Auswertung eines Antigentests, die dazugehörige Dokumentation sowie das therapeutische Gespräch zwischen Ärztin/Arzt und Patient/in hat der Krankenversicherungsträger eine Fallpauschale in Höhe von insgesamt 25 Euro zu bezahlen. Die Durchführung eines Antigentests sowie die zusätzliche Probenentnahme für einen allenfalls erforderlichen PCR-Test zählt dabei insgesamt als eine Testung.
(2)Absatz 2,Für die laboranalytische Auswertung eines PCR-Tests inklusive des verwendeten Materials, sowie die dazugehörige Dokumentation hat der Krankenversicherungsträger eine Fallpauschale in Höhe von 35 Euro zu bezahlen.
Schlagworte
Patientin, Gesellschafterin
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Dokumentnummer
NOR40243347