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§ 31 C-SchVO 2020/21

Fassungen
03.11.2020 bis 14.11.2020 — BGBl. II Nr. 464/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3126.03.202131.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 56/2021 · aufgehoben
§ 3107.02.202125.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 56/2021
§ 3115.11.202006.02.2021 § → § BGBl. II Nr. 478/2020
§ 3103.11.202014.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 464/2020
§ 3104.09.202002.11.2020 BGBl. II Nr. 384/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

03.11.2020BGBl. II Nr. 464/2020

Außerkrafttretensdatum

14.11.2020danach: BGBl. II Nr. 478/2020

Abkürzung

C-SchVO 2020/21

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).

Text

3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die allgemein bildenden höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie für Schulen für Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge und Sonderformen

Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung der Gesundheitsbehörde gemäß Paragraph 6, oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit des 1. oder 2. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 6, SchOG und Paragraph 5, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen.

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40227173