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§ 31 C-SchVO 2020/21

Fassungen
15.11.2020 bis 06.02.2021 — BGBl. II Nr. 478/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3126.03.202131.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 56/2021 · aufgehoben
§ 3107.02.202125.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 56/2021
§ 3115.11.202006.02.2021 § → § BGBl. II Nr. 478/2020
§ 3103.11.202014.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 464/2020
§ 3104.09.202002.11.2020 BGBl. II Nr. 384/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

15.11.2020BGBl. II Nr. 478/2020

Außerkrafttretensdatum

06.02.2021danach: BGBl. II Nr. 56/2021

Abkürzung

C-SchVO 2020/21

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020 aus 2021, außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).

Text

3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die allgemein bildenden höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie für Schulen für Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge und Sonderformen

Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung der Gesundheitsbehörde gemäß Paragraph 6, oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit des 1. oder 2. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 6, SchOG und Paragraph 5, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer
    1. Ziffer eins
      in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind,
    2. Ziffer 2
      wenn sie den Erwerb von Zertifikaten, insbesondere in Fremdsprachen oder einer beruflichen Qualifikation, anstreben,
    3. Ziffer 3
      wenn sie zumindest teilweise durch Mittel des Europäischen Sozialfonds finanziert werden oder
    4. Ziffer 4
      wenn sie für die Vorbereitung, Zulassung oder Ablegung eines Prüfungsgebietes einer abschließenden Prüfung oder einer Zusatzprüfung gemäß Paragraph 2 bis 6 der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998 oder den Ersatz einer solchen erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen.

Im RIS seit

16.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40227329