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§ 1 COVID-19-NotMV

Fassungen
17.11.2020 bis 26.11.2020 — BGBl. II Nr. 479/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 127.11.202006.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 528/2020 · aufgehoben
§ 117.11.202026.11.2020 BGBl. II Nr. 479/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.11.2020BGBl. II Nr. 479/2020

Außerkrafttretensdatum

26.11.2020danach: BGBl. II Nr. 528/2020

Abkürzung

COVID-19-NotMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausgangsregelung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
    1. Ziffer eins
      Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    2. Ziffer 2
      Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
    3. Ziffer 3
      Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
      1. Litera a
        der Kontakt mit
        1. Sub-Litera, a, a
          dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
        2. Sub-Litera, b, b
          einzelnen engsten Angehörigen,
        3. Sub-Litera, c, c
          einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird,
      2. Litera b
        die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
      3. Litera c
        die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen,
      4. Litera d
        die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
      5. Litera e
        die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
      6. Litera f
        die Versorgung von Tieren,
    4. Ziffer 4
      berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
    5. Ziffer 5
      Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung,
    6. Ziffer 6
      zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen,
    7. Ziffer 7
      zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
    8. Ziffer 8
      zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den Paragraphen 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den Paragraphen 9, 10 und 11, und
    9. Ziffer 9
      zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den Paragraphen 12 und 13,
  2. Absatz 2,Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.

Schlagworte

Altenheim, Pflegeheim

Im RIS seit

16.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020

Gesetzesnummer

20011326

Dokumentnummer

NOR40227335