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§ 1 COVID-19-NotMV

Fassungen
27.11.2020 bis 06.12.2020 — BGBl. II Nr. 528/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 127.11.202006.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 528/2020 · aufgehoben
§ 117.11.202026.11.2020 BGBl. II Nr. 479/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 528 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.11.2020BGBl. II Nr. 528/2020

Außerkrafttretensdatum

06.12.2020

Abkürzung

COVID-19-NotMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausgangsregelung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
    1. Ziffer eins
      Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    2. Ziffer 2
      Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
    3. Ziffer 3
      Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
      1. Litera a
        der Kontakt mit
        1. Sub-Litera, a, a
          dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
        2. Sub-Litera, b, b
          einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
        3. Sub-Litera, c, c
          einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt gepflegt wird,
      2. Litera b
        die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
      3. Litera c
        die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf COVID-19 im Rahmen von Screeningprogrammen,
      4. Litera d
        die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
      5. Litera e
        die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
      6. Litera f
        die Versorgung von Tieren,
    4. Ziffer 4
      berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
    5. Ziffer 5
      Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Ziffer 3, Litera a, zur körperlichen und psychischen Erholung,
    6. Ziffer 6
      zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
    7. Ziffer 7
      zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
    8. Ziffer 8
      zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den Paragraphen 5, 7 und 8, bestimmten Orten gemäß den Paragraphen 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 2, und
    9. Ziffer 9
      zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den Paragraphen 12 und 13,
  2. Absatz 2,Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
  3. Absatz 3,Kontakte im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
    1. Ziffer eins
      auf der einen Seite Personen aus höchstens einem fremden Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
    2. Ziffer 2
      auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.

Schlagworte

Altenheim, Pflegeheim

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020

Gesetzesnummer

20011326

Dokumentnummer

NOR40227783