Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchs-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 522/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 542/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23aParagraph 23 a
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5a. Abschnitt
Sachkunde des Personals
Anforderungen an Aus- und Fortbildung
§ 23a.Paragraph 23 a,
Die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 TVG 2012 angeführten Tätigkeiten sind: Die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in Paragraph 19, Absatz 2, TVG 2012 angeführten Tätigkeiten sind:
geltende Rechtsvorschriften zu Erwerb, Haltung, Pflege und Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;
Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;
Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, Physiologie, Zucht und Genetik;
Tierverhalten, Haltung und Ausgestaltung;
gegebenenfalls artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden;
Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands;
Erkennung artspezifischer Ängste, Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten;
Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Tötung;
Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte;
Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung;
gegebenenfalls Planung von Tierversuchen und Projekten.
Schlagworte
Ausbildung, Handhabungsmethode
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Dokumentnummer
NOR40228235