Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierversuchs-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 522/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 25/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23aParagraph 23 a
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5a. Abschnitt
Sachkunde des Personals
Anforderungen an Aus- und Fortbildung
§ 23a.Paragraph 23 a,
(1)Absatz eins,Die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 TVG 2012 angeführten Tätigkeiten sind:Die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in Paragraph 19, Absatz 2, TVG 2012 angeführten Tätigkeiten sind:
geltende Rechtsvorschriften zu Erwerb, Haltung, Pflege und Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;
Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;
Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, Physiologie, Zucht und Genetik;
Tierverhalten, Haltung und Ausgestaltung;
gegebenenfalls artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden;
Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands;
Erkennung artspezifischer Ängste, Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten;
Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Tötung;
Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte;
Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung;
gegebenenfalls Planung von Tierversuchen und Projekten.
(2)Absatz 2,Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde haben Personen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 TVG 2012 durchführen, jährlich eine einschlägige Fortbildung zu absolvieren und Aufzeichnung darüber zu führen. Der zuständigen Behörde gemäß § 2 Z 8 TVG 2012 und der für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß § 19 Abs. 1 TVG 2012 sind Fortbildungsnachweise auf Verlangen vorzuweisen.Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde haben Personen, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins und 2 TVG 2012 durchführen, jährlich eine einschlägige Fortbildung zu absolvieren und Aufzeichnung darüber zu führen. Der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, TVG 2012 und der für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß Paragraph 19, Absatz eins, TVG 2012 sind Fortbildungsnachweise auf Verlangen vorzuweisen.
Schlagworte
Ausbildung, Handhabungsmethode
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268512