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§ 32b KOG

Fassungen
01.01.2021 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 150/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32b heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 112/2023
§ 32b01.01.202131.12.2023 BGBl. I Nr. 150/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 150/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 112/2023

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Förderung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger

Paragraph 32 b,

  1. Absatz eins,Zur Unterstützung bei der Bewältigung des Aufwands der Selbstkontrolle in Bezug auf die Einstufung von Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können (Paragraph 39, AMD-G), sind der KommAustria jährlich 0,075 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG zusätzlich zum nach Paragraph 35, Absatz eins, zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen; Paragraph 35, Absatz eins, dritter und letzter Satz sind anzuwenden. Paragraph 33, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2, 3 und 4 sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Neben den formellen Voraussetzungen des Paragraph 32 a, Absatz 2, ist inhaltliche Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung für eine Einrichtung der Selbstkontrolle in diesem Bereich, dass die Verhaltensrichtlinien der Einrichtung Kriterien für ausreichende Informationen für den Zuschauer zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten für Minderjährige durch eine für den Nutzer leicht verständliche Beschreibung der Art des Inhalts enthalten.
  3. Absatz 3,Für die Erstellung der Verhaltensrichtlinie ist den einschlägigen Interessenverbänden im Bereich des Jugendschutzes sowie dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Absatz 4,Der KommAustria ist jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen zu berichten. Diese hat ihre Bewertung und Empfehlungen zur Wirksamkeit in ihrem Tätigkeitsbericht (Paragraph 19,) darzustellen.

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40229175