(1)Absatz eins,Zur Unterstützung bei der Bewältigung des Aufwands der Selbstkontrolle in Bezug auf die Einstufung von Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können (§ 39 AMD-G), sind der KommAustria jährlich 0,075 Millionen Euro vom Bund zusätzlich zum nach § 35 Abs. 1 zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen; § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz sind anzuwenden. § 33 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2, 3 und 4 sind anzuwenden.Zur Unterstützung bei der Bewältigung des Aufwands der Selbstkontrolle in Bezug auf die Einstufung von Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können (Paragraph 39, AMD-G), sind der KommAustria jährlich 0,075 Millionen Euro vom Bund zusätzlich zum nach Paragraph 35, Absatz eins, zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen; Paragraph 35, Absatz eins, dritter und letzter Satz sind anzuwenden. Paragraph 33, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2, 3 und 4 sind anzuwenden.