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§ 23b SchUG

Fassungen
01.09.2021 bis 22.07.2024 — BGBl. I Nr. 19/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23b heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
§ 23b01.08.2027 § → § BGBl. I Nr. 2/2026
§ 23b23.07.202431.07.2027 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
§ 23b01.09.202122.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 19/2021
§ 23b01.09.201731.08.2021 BGBl. I Nr. 38/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. I Nr. 19/2021

Außerkrafttretensdatum

22.07.2024danach: BGBl. I Nr. 121/2024

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft vergleiche Paragraph 82, Absatz 5 s, Ziffer 6,).

Die Überschrift, Absatz eins und Absatz 8, treten ab der 10. Schulstufe schulstufenweise aufsteigend in Kraft vergleiche Paragraph 82, Absatz 18, Ziffer eins,).

Text

Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände

Paragraph 23 b,

  1. Absatz eins,Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auf Antrag berechtigt, über einzelne Pflichtgegenstände (ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) der beiden folgenden Semester Semesterprüfungen zu absolvieren (Begabungsförderung).
  2. Absatz 2,Prüfer ist ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.
  3. Absatz 3,Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers vom Prüfer anzuberaumen.
  4. Absatz 4,Die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände hat sämtliche Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
  5. Absatz 5,Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie gilt als Semesterbeurteilung des betreffenden Pflichtgegenstandes.
  6. Absatz 6,Dem Schüler ist ein Zeugnis über die Semesterprüfung auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Die Bezeichnung der Schule,
    2. Ziffer 2
      die Personalien des Schülers,
    3. Ziffer 3
      den Namen des Prüfers,
    4. Ziffer 4
      Zeit und Ort der Prüfung,
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung des Lehrplanes,
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung des Pflichtgegenstandes sowie des Semesters,
    7. Ziffer 7
      die Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung sowie
    8. Ziffer 8
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Prüfers und des Schulleiters oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.
  7. Absatz 7,Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände dürfen nicht wiederholt werden. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zum Verlust des Rechts auf Ablegung der Semesterprüfung.
  8. Absatz 8,Paragraph 18, Absatz 2 bis 8, Absatz 10, sowie Absatz 12, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, sowie Paragraph 23 a, Absatz 6 und 10 findet Anwendung.

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40230621