Rechtstracker.at

§ 23b SchUG

Fassungen
ab 01.08.2027 — BGBl. I Nr. 2/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23b heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
§ 23b01.08.2027 § → § BGBl. I Nr. 2/2026
§ 23b23.07.202431.07.2027 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
§ 23b01.09.202122.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 19/2021
§ 23b01.09.201731.08.2021 BGBl. I Nr. 38/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 b

Inkrafttretensdatum

01.08.2027BGBl. I Nr. 2/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Absatz 6, Ziffer 8, ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden vergleiche Paragraph 82, Absatz 26,)

Text

Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände

Paragraph 23 b,

  1. Absatz eins,Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auf Antrag berechtigt, über einzelne Pflichtgegenstände (ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) der beiden folgenden Semester Semesterprüfungen zu absolvieren (Begabungsförderung).
  2. Absatz 2,Prüfer ist ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.
  3. Absatz 3,Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers vom Prüfer anzuberaumen.
  4. Absatz 4,Die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände hat sämtliche Kompetenzen sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
  5. Absatz 5,Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie gilt als Semesterbeurteilung des betreffenden Pflichtgegenstandes.
  6. Absatz 6,Dem Schüler ist ein Zeugnis über die Semesterprüfung auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Die Bezeichnung der Schule,
    2. Ziffer 2
      die Personalien des Schülers,
    3. Ziffer 3
      den Namen des Prüfers,
    4. Ziffer 4
      Zeit und Ort der Prüfung,
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung des Lehrplanes,
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung des Pflichtgegenstandes sowie des Semesters,
    7. Ziffer 7
      die Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung sowie
    8. Ziffer 8
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Prüferin oder des Prüfers und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.
  7. Absatz 7,Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände dürfen nicht wiederholt werden. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zum Verlust des Rechts auf Ablegung der Semesterprüfung.
  8. Absatz 8,Paragraph 18, Absatz 2 bis 8, Absatz 10, sowie Absatz 12, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, sowie Paragraph 23 a, Absatz 6 und 10 findet Anwendung.

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40275510