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§ 9 BilDokG 2020

Fassungen
08.01.2021 bis 31.08.2025 — BGBl. I Nr. 20/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 28/2025
§ 908.01.202131.08.2025 BGBl. I Nr. 20/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

08.01.2021BGBl. I Nr. 20/2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025danach: BGBl. I Nr. 28/2025

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

3. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden

Evidenzen der Studierenden

Paragraph 9,

Das für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, c, d und e zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, hat für die Vollziehung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes sowie der sonstigen hochschulrechtlichen Normen insbesondere folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    die Matrikelnummer an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a bis c und e und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
  2. Ziffer 2
    das bPK-BF oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderliche bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;
  3. Ziffer 3
    die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
  4. Ziffer 4
    das Geburtsdatum;
  5. Ziffer 5
    die Staatsangehörigkeit;
  6. Ziffer 6
    das Geschlecht;
  7. Ziffer 7
    die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der oder des Studierenden;
  8. Ziffer 8
    die E-Mail-Adresse;
  9. Ziffer 9
    im Fall, dass eine Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck ist die oder der Verantwortliche gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder
    1. Litera a
      aus den Beständen der Passbehörden (Paragraphen 22 a, ff. des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,),
    2. Litera b
      aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (Paragraphen 4 a und 4 b E-GovG),
    3. Litera c
      aus den Beständen des Führerscheinregisters (Paragraphen 16, ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,),
    4. Litera d
      aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach Paragraph 9, E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;
  10. Ziffer 10
    die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;
  11. Ziffer 11
    das Datum des Beginns des Studiums unter Angabe dessen Bezeichnung;
  12. Ziffer 12
    das Datum und die Form der Beendigung des Studiums unter Angabe der Bezeichnung des beendeten Studiums;
  13. Ziffer 13
    den Zulassungsstatus;
  14. Ziffer 14
    den Status des Studienbeitrages bzw. der Studiengebühren und des Studierendenbeitrages;
  15. Ziffer 15
    die Prüfungsdaten einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung sowie Daten der Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren und
  16. Ziffer 16
    die Mobilitätsdaten.

Schlagworte

Vorname, Eignungsverfahren, Aufnahmeverfahren

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230946

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/20/P9/NOR40230946